Artikel Zusammenarbeit: Michael Wendler
Ab dem 1. Januar 2015 wird es in der Bundesrepublik Deutschland erstmals einen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro je Zeitstunde geben. Damit ist Deutschland einer der 21 von 28 Mitgliedsstaaten der EU, in denen ein branchenübergreifender Mindestlohn gilt.
Davon profitieren werden rund 3,7 Millionen Arbeitnehmer im Niedriglohnsektor. Durch die Einführung eines Mindestlohns sollen Beschäftigte vor unangemessen niedrigen Löhnen geschützt werden. Damit soll er einen Beitrag für einen fairen und funktionierenden Wettbewerb leisten und die Anzahl der Arbeitnehmer verringern, die trotz Vollbeschäftigung auf Sozialleistungen angewiesen sind.
Die ab Anfang des Jahres 2015 geltende Lohnuntergrenze darf von Arbeitgebern nicht unterschritten werden, anderenfalls drohen ihnen Lohnnachzahlungen sowie Geldbußen in Höhe von bis zu 500.000 Euro.
Der Mindestlohn gilt für alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten – demnach auch für ausländische Beschäftigte, wenn ihre Arbeitsstelle in Deutschland liegt, unabhängig davon, ob sie bei einem in- oder ausländischen Unternehmen angestellt sind. Ebenso gilt der Mindestlohn für alle Saisonarbeiter, Minijobber und Rentner.
Er ist unabdingbar, es existieren jedoch auch einige wenige Ausnahmen. So muss z.B. Kindern und Jugendlichen ohne Berufsabschluss, Auszubildenden, ehrenamtlich tätigen Arbeitnehmern und Praktikanten nicht der Mindestlohn gezahlt werden, ohne dass gegen das neu verabschiedete Mindestlohngesetz verstoßen wird.
Der Mindestlohn gilt ausnahmslos für alle Branchen. Für diejenigen Branchen, deren Löhne bisher deutlich unter den 8,50 Euro liegen, gibt es jedoch eine dreijährige Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017, die eine schrittweise Anpassung an den Mindestlohn vorsieht. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Abweichungen nach unten noch erlaubt.
Mit der Einführung des Mindestlohngesetzes wird den Arbeitgebern die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit von geringfügig und kurzfristig Beschäftigten sowie für die in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereichen Beschäftigten auferlegt. Die gleiche Pflicht trifft Einsatzbetriebe von Zeitarbeitern. Diese Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind für mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
Das Mindestlohngesetz sieht darüber hinaus vor, dass Arbeitgeber mit Sitz im Ausland die in den Branchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in Deutschland tätig sind, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache auf einem dafür vorgesehenen Formblatt bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vornehmen müssen.
Für den Fall der Nichtzahlung des Mindestbruttolohns an die Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber bzw. Subunternehmer sieht das Mindestlohngesetz die Haftung des deutschen Auftraggebers auf das Nettoentgelt vor.
Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Mindestlohnbestimmungen erfolgen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung. Um die Einhaltung auch wirksam kontrollieren zu können, sollen bei der FKS bald 1.600 neue Stellen geschaffen werden.
Artikel Zusammenarbeit:
Wendler Tremml
Rechtsanwälte
RA Michael Wendler
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